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Hofgarten Bayreuth

Verordnung über die staatliche Parkanlage Hofgarten Bayreuth

Auf Grund des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. Seite 718) geändert worden ist, und des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (BSVV) vom 14. Dezember 2001 (GVBl. Seite 22, BayRS 600-15-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 305 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. Seite 98) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen: 

 

Präambel

¹Der Hofgarten Bayreuth ist Ensemblebestandteil im Sinn des Denkmalschutzgesetzes. ²Als öffentlich zugängliches Gartendenkmal dient er der stillen Erholung. ³Die Anlage ist deshalb zu schonen und jede Ruhestörung zu vermeiden.  

 

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung  

(1) Diese Verordnung gilt für die staatliche Parkanlage Hofgarten Bayreuth.

(2)¹Vorbehaltlich Abs. 3 sind die Flurstücke, die innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegen, in der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Flurstücksliste aufgeführt. ²Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ist in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan mit ununterbrochener schwarzer Linie gekennzeichnet.

(3) Aus dem Geltungsbereich ausgenommen ist das an die Stadt Bayreuth verpachtete Kinderspielplatzgelände im südöstlichen Teil des Hofgartens Bayreuth, das durch die Wegeführung begrenzt und in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan mit einer eng schraffierten Fläche gekennzeichnet ist.

(4) Einrichtungen im Sinn dieser Verordnung sind

  1. alle Gegenstände, die der Verschönerung und dem Schutz der Parkanlage dienen (z. B. Pflanzen, Denkmäler, Plastiken, Vasen, Kübel, Brunnen, sonstige Wasseranlagen, Beleuchtungseinrichtungen, Pergolen, Rankgerüste, Zäune);

  2. alle Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch dienen (z. B. Sitzmöbel oder Papierkörbe);

  3. bauliche Einrichtungen jeglicher Art.

 

§ 2 Allgemeine Verhaltensregeln, Verbote  

(1) Die Benutzer des Hofgartens Bayreuth haben sich so zu verhalten, dass weder ein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird noch die Anlagen und ihre Bestandteile/Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt werden.

(2) Es ist in der Parkanlage insbesondere unzulässig,

  1. Pflanzbeete und besonders gekennzeichnete Flächen zu betreten, auf Gebäude, Gebäudeteile und Skulpturen zu klettern, in den Kanälen und in den Brunnen zu baden, Eisflächen zu betreten oder sich auf den Grünflächen niederzulassen; ausgenommen sind gesondert freigegebene Liegeflächen nach § 4;

  2. Geräte, Mobiliar, Bepflanzungen und Umzäunungen von ihrem Platz zu entfernen oder zu beschädigen;

  3. die Anlage oder Anlagenbestandteile zu verunreinigen, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Unrat oder Abfällen;

  4. ohne Erlaubnis Fahrzeuge aller Art zu fahren; ausgenommen sind Behindertenfahrzeuge, Kinderdreiräder, Kinderroller und ähnliche kleine Kinderfahrzeuge;

  5. Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeizuführen;

  6. in jeglicher Form zu betteln und Sammlungen abzuhalten;

  7. die Notdurft zu verrichten;

  8. Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

  9. zu nächtigen;

  10. offene Feuerstellen zu errichten oder zu grillen;

  11. die Ausübung von Sport, soweit dadurch andere gefährdet oder belästigt werden können;

  12. Alkohol zu konsumieren;

  13. Cannabisprodukte zu rauchen, zu erhitzen oder zu dampfen einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten;

  14. eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben und Waren und Leistungen aller Art anzubieten, sowie Veranstaltungen abzuhalten, ohne im Besitz einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis der Schlösserverwaltung zu sein; auch Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Schlösserverwaltung;

  15. Gegenstände, insbesondere zu Werbezwecken, zu errichten, aufzustellen, an- oder einzubringen, ohne im Besitz einer erforderlichen Sondernutzungserlaubnis der Schlösserverwaltung zu sein;

  16. zu jagen, Tiere zu fangen, Vogelnester und Nistkästen auszunehmen oder zu zerstören.

(3) Personensorgeberechtigte und andere Aufsichtspersonen müssen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dafür sorgen, dass Kinder und Jugendliche, die ihrer Aufsicht unterliegen, nicht gegen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verstoßen.

(4) ¹Die Schlösserverwaltung kann von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer Umstände Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zulassen. ²Die Ausnahmen können unter Bedingungen und Befristungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

 

§ 3 Mitführen von Tieren 

(1) Wer in der Parkanlage Tiere mitführt, hat dies so zu tun, dass andere Benutzer nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden.

(2) ¹Tiere (insb. Hunde) müssen an einer höchstens 120 cm langen reißfesten Leine mitgeführt werden.²Die Person, die ein Tier mitführt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

(3) ¹Es ist verboten, die Parkanlage durch ein mitgeführtes Tier verunreinigen zu lassen. ²Ein Tierhalter bzw. -führer, der entgegen diesem Verbot die Parkanlage verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Tierkot umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für sehbehinderte Personen, die ausgebildete Blindenführhunde mitführen sowie für Personen, die Diensthunde des Freistaats Bayern oder Rettungshunde nach Bestehen der für sie vorgesehenen Prüfung, jeweils im Einsatz, mitführen.

 

§ 4 Liegeflächen 

Die Liegeflächen im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 befinden sich im östlichen Teil des Hofgartens Bayreuth, werden durch die Wegeführung begrenzt und sind in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan mit einer grob karierten Fläche gekennzeichnet; sie werden zusätzlich vor Ort durch spezielle Beschilderung ausgewiesen.

 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten  

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen §§ 2 oder 3 dieser Verordnung können nach Art. 20 Abs. 3 Nr. 1 LStVG verfolgt und mit Geldbuße belegt werden.

 

§ 6 Inkrafttreten, Außerkraft treten 

(1) Diese Verordnung tritt am 15. April 2012 in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 14. April 2032 außer Kraft.

 

München, den 06. Mai 2024
Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Bernd Schreiber, Präsident

 

Download der Verordnung über die staatliche Parkanlage Hofgarten Bayreuth


 
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